Schrottimmobilien – Immobilienrecht

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  • Dreiländer Immobilienfonds
  • DLF Bema-Investitions- und Beteiligungsgesellschaft
  • Immobilienskandal in Leipzig
  • Südfinanz Holding AG

 

Im Januar 2011 hat der BGH 8 Berufungsurteile aufgehoben, die den Anlegern Klagen wegen gekaufter Schrottimmobilien abgewiesen hatten. Die bankenfreundliche Entscheidungstendenz des BGH hat sich zugunsten der Anleger gewendet. Der BGH erkannte eine arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen bei Verwendung eines sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.

Der BGH bejahte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank bei Erwerb einer Eigentumswohnung. Seitens der Bank liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde. Günstig für die Anleger ist in dieser Situation, dass dieser die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung nicht nachweisen muss. Diese wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident sind. Im vorliegenden Fall war dies in Bezug auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Dort hatte sich die Klägerseite darauf berufen, dass durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien.